Keine Geschäftsöffnung am Totensonntag!
Landeskirchenrat: Ernster Charakter des Stillen Tages muss gewahrt bleiben
Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern weist darauf hin, dass örtliche Marktveranstaltungen und geöffnete Geschäfte am Totensonntag (der Sonntag vor dem 1. Advent) dem ernsten Charakter dieses Tages widersprechen. Der Totensonntag gehört zu den neun Stillen Tagen im Jahr, deren ernster Charakter vom bayerischen Feiertagsgesetz besonders geschützt wird. Der Toten- oder Ewigkeitssonntag ist der letzte Sonntag im Kirchenjahr. Im Zentrum des Gottesdienstes an diesem Tag stehen das Totengedenken und der Ausblick auf das ewige Leben.
Nach geltender Rechtslage können politische Gemeinden in Bayern an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr Marktveranstaltungen mit geöffneten Geschäften zulassen. Im Dezember sind Marksonntage mit Ladenöffnungen nicht zulässig. Deswegen wird vielfach der Totensonntag Ende November zur Veranstaltung vorweihnachtlicher Märkte genutzt. Der Landeskirchenrat erinnert daran, dass die Regelung des Ladenschlussgesetzes eine Ausnahmevorschrift darstellt, die nur im gut begründeten Einzelfall einen Eingriff in den Sonn- und Feiertagsschutz der bayerischen Verfassung vorsieht. Besonders problematisch sind deswegen Verkaufsmärkte an Stillen Tagen, deren ernster Charakter auch nicht durch Tanz- und
Vergnügungsveranstaltungen beeinträchtigt werden darf.
Der Landeskirchenrat appelliert an die bayerischen Kommunen, künftig keine Geschäftsöffnungen an Stillen Tagen mehr zuzulassen.
München, den 14. November 2013
Johannes Minkus, Pressesprecher der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB)